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Aktuell News: Kündigung, betriebsbedingt: Zunächst ist der Verzicht auf dauerhafte Leiharbeit zu prüfen
03.08.2007 - 12:43 keine Kommentare News weiter empfehlen Druckansicht
Kündigung, betriebsbedingt: Zunächst ist der Verzicht auf dauerhafte Leiharbeit zu prüfen Will ein Arbeitgeber in einer bestimmten Produktionsabteilung einen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen und beschäftigt er dort nicht nur vorübergehend Leiharbeiter, hat er zunächst zu prüfen, ob durch den Verzicht auf Leiharbeit eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm am 5. März 2007. Die Klägerin, die Kündigungsschutz geltend machte, war seit 1998 bei dem beklagten Arbeitgeber, einer Polstermöbelfabrik, beschäftigt. Seit dem Jahr 2004 wurden in ihrer Abteilung in unterschiedlichem Umfang, jedoch mindestens zwei Leiharbeitnehmerinnen eingesetzt.


Ende März 2006 erhielt die Klägerin eine ordentliche und fristgerechte Kündigung. Als Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitgeber entschieden habe, die Möbelbezüge teilweise nicht mehr selbst anzufertigen, sondern bei einer anderen Firma zu ordern.


Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, gab das LAG Hamm der Klägerin recht. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund habe nicht bestanden; vielmehr sei die der beklagte Arbeitgeber zur Vermeidung der Kündigung gehalten gewesen, zunächst die in der Abteilung praktizierte Leiharbeit zurückzuführen und die Klägerin mit den so freiwerdenden Arbeiten zu beschäftigen.


Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. März 2007, Az.: 11 Sa 1338/06
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Birgit Dreiskemper
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